Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 142,85 EUR (darin enthalten 23,81 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Begründung: Die Klägerin leitete bei der Schlichtungsstelle ein Verfahren zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung ein und nannte als Antragsgegnerin die im Grundbuch eingetragene Liegenschaftseigentümerin, vertreten durch die Beklagte. Tatsächlich verwaltet zwar die Beklagte die Liegenschaft, …
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, auch wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt und keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS Justiz RS0043882), weil das Berufungsgericht erstmals die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufgreift und funktionell gleichs…