RS0123364 – OGH Rechtssatz
RS0123364 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einer (auch) auf Antrag des Schuldners erfolgten Verbücherung einer Schenkung kommt es für die Kenntnis der anfechtbaren Rechtshandlung durch den Gläubiger nicht darauf an, wann dieser Kenntnis von der Verbücherung der Schenkung erlangt hat, sondern darauf, wann er davon erfahren hat, dass (auch) der Schuldner das Grundbuchsgesuch gestellt hat.