RS0123363 – OGH Rechtssatz
RS0123363 – OGH Rechtssatz
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Vergleichsgespräche können die unverzügliche Geltendmachung gemäß § 9 AnfO bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, zu dem der potenzielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen muss. Einer Einbeziehung des Anfechtungsgegners in die Vergleichsverhandlungen bedarf es dazu grundsätzlich nicht.