JudikaturJustizRS0123260

RS0123260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2016

Der Zweck von § 397a Abs 4 ZPO erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte.

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