JudikaturJustizRS0123224

RS0123224 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2007

§ 9 RAO verpflichtet den Anwalt dazu, Vertretungen „dem Gesetz gemäß" zu führen, wozu im Rahmen der Standes- und Berufspflicht auch gehört, die entsprechenden Bestimmungen zu kennen und nach der zwingenden Bestimmung des §112 ZPO einem Berufskollegen oder einer Berufskollegin Schriftsätze, deren Beantwortung nicht vorgesehen ist und daher keine Notfrist auslösen können zu übermitteln.