JudikaturJustizRS0123205

RS0123205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2014

Zufolge § 22 Abs 5 BBG aF und § 53 Abs 5 BBG idF BundesbahnstrukturG 2003 gilt § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1. 1. 2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. Das mit Urlaubsdienstanweisung der hier beklagten ÖBB-Traktion GmbH eingeführte „Entfallprinzip", wonach für die Zeit eines Erholungsurlaubs jeweils so viele Urlaubsstunden von dem auf einer 40 Stundenwoche basierenden Urlaubsstundenkonto als verbraucht abgebucht werden, als im selben Zeitraum Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen zu leisten gewesen wären, ist nicht zu beanstanden.

Entscheidungen
4