RS0123155 – OGH Rechtssatz
RS0123155 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ob Äquivalenz zur patentierten Erfindung vorliegt, ist zwar in erster Linie eine Rechtsfrage. Welches Verständnis ein Fachmann im maßgebenden Zeitpunkt hatte, ist allerdings ein objektivierendes, dem Beweis zugängliches Element.