JudikaturJustizRS0123142

RS0123142 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2018

Der Wortlaut des §408 Abs1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren. Ein auf das vorprozessuale Verhalten der unterlegenen Partei gestützter Schadenersatzanspruch kann nur selbständig geltend gemacht werden, nicht mit einem Antrag nach §408 ZPO.

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