RS0123114 – OGH Rechtssatz
RS0123114 – OGH Rechtssatz
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Bei einem im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerkten Pfandrecht hat ein Rechtfertigungsverfahren vor dem Grundbuchsgericht nach § 41 lit b GBG nicht zu erfolgen; der betreibende Gläubiger braucht vielmehr nur beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung (Vollstreckbarkeit) stellen.