JudikaturJustizRS0123055

RS0123055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2020

Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs-und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient.

Entscheidungen
5