RS0123050 – OGH Rechtssatz
RS0123050 – OGH Rechtssatz
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Hat eine Partei den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des §68 Abs 1 Satz 1 StVO erbracht, dann hat die Gegenpartei den Beweis für den zugunsten der Benützer von Rennfahrrädern in §68 Abs1 Satz2 StVO normierten Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen sie sich dennoch vorschriftsmäßig verhalten hätte, zu erbringen. Eine Negativfeststellung zum Merkmal der äußeren Felgenbreite fällt somit der Gegenpartei zur Last.