Spruch Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagten Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der klagenden Partei die mit 688,92 EUR (darin enthalten 114,82 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Zu Gunsten der Grundstücke 234/15 und 234/16 und zu Lasten der Grundstücke 234/1 und 234/2 war grundbücherlich ein Geh- und Fahrtrecht sowie ein Wasserleitungsrecht (kurz „Servitut“) eingetragen, das anlässlich der Abtrennung (und des Verkaufs) der erstgenannten Grundstücke von den letzt…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig, weil darin keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird. Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vo…