Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt: Die zum Nachlass gehörenden 536/10.000tel Anteile B LNR 53 an der Liegenschaft EZ ***** KG *****, Gerichtsbezirk L*****, mit welchen Wohnungseigentum an EG rec…
Text Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 9. 7. 2009, GZ 41 A 552/08f 19, wurde im Punkt 1. die Erbenstellung der Erben festgehalten sowie im Punkt 2. diesen der gesamte Nachlass nach der am ***** 2008 verstorbenen D***** L*****, geboren am *****, quotenmäßig eingeantwortet. Zum Nachla…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch berechtigt. 1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschluss des Erstgerichts nach dem allgemeinen Grundsatz des § 45 AußStrG anfechtbar war. Die Beauftragung des (vormaligen) Gerichtskommissärs mit…