JudikaturJustizRS0123003

RS0123003 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2008

Konnte die Klägerin die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vorhersehen, weil sich die Rechtsprechung insofern erst nach Klageeinbringung änderte, so ist ihr Verhalten dennoch einer schuldhaften Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes gleichzuhalten, wenn sie den Prozess auch nach der bisherigen Rechtsprechung mangels einer - bereits in erster Instanz einredeweise aufgezeigten - materiellen Klagbarkeit des Anspruchs verloren hätte.