RS0122968 – OGH Rechtssatz
RS0122968 – OGH Rechtssatz
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Eine der Vorschrift des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg GARG widersprechende Beglaubigung durch den Legalisator mit einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit dar. Wird dieser Norm nicht entsprochen, fehlt vielmehr ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Beglaubigung, sodass sie einer gerichtlichen oder notariellen Legalisierung nicht gleichgehalten werden kann.