JudikaturJustizRS0122962

RS0122962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2013

Ist der Vermieter selbst der Enteigner, so hat er dem Mieter nicht mehr an Entschädigung zu zahlen als dies bei einer rechtmäßigen Kündigung der Fall wäre. Bei einem jederzeit kündbaren Mietverhältnis verliert der Mieter durch eine Enteignung höchstens einen Mietzinsvorteil für die restliche Bestanddauer und hat durch die Vorverlegung der Räumung aufgrund der Enteignung allenfalls höhere Übersiedlungskosten, die im Entschädigungsverfahren berücksichtigt werden könnten.

Entscheidungen
2