JudikaturJustizRS0122926

RS0122926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2023

Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.

Entscheidungen
5