JudikaturJustizRS0122811

RS0122811 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2004

Die Verschwiegenheitspflichten schützen in aller Regel denjenigen, dessen Umstände (Informationen) vertraulich bleiben sollen. Daher ist regelmäßig eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht möglich und wirksam. Wo außer den Interessen des Betroffenen auch noch andere Rechtsgüter geschützt sind, ist eine Entbindung nicht vorgesehen, wie etwa bei der vom § 320 Z 2 ZPO geregelten Verschwiegenheitspflicht Geistlicher, die aus diesem Grund auch Zeugnisunfähigkeit begründet.