JudikaturJustizRS0122796

RS0122796 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2010

Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterlässt und lediglich Kostenrekurs erhebt.

Entscheidungen
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