Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen. Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrte mit ihrer am 1. 3. 2007 beim Erstgericht überreichten Klage von der (nunmehrigen) Gemeinschuldnerin (als ursprüngliche Beklagte) die Zahlung von 132.168,24 EUR sA. Ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** (Liegenschaftsadresse: *****, H***** Straße *****/M*****g…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) - zulässig, weil die Relevanz der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der ursprünglich Beklagten für das vorliegenden Grundbuchsverfahren erstma…