Spruch 1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf Dr. E*****, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz der H***** GmbH *****, berichtigt. 2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.…
Text Begründung: Der Kläger brachte vor, dass die nunmehrige Schuldnerin als seine Treuhänderin Liegenschaftsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an Objekten in 1190 Wien erworben habe und im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sei. Nunmehr habe er die Treuhandschaft beendet. Die Schuldnerin sei ver…
Rechtliche Beurteilung 1. Da das Insolvenzverfahren im Revisionsrekursstadium eröffnet wurde, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berichtigung der Bezeichnung der Partei, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berufen (vgl RIS Justiz RS0097353). Diese war dahin richtig zu stellen, da…