JudikaturJustizRS0122779

RS0122779 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2007

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, wird in der Regel auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Schutznorm des § 24 Abs 1 lit a StVO und dem (mit)verursachten Schaden sowie ein Mitverschulden des verbotswidrig Haltenden oder Parkenden zu bejahen sein. Ist die mit verbotswidrig haltenden oder parkenden Fahrzeugen besetzte Verkehrsfläche nach dem Inhalt der kundgemachten Verbotsnorm aber nicht für den Fließverkehr, sondern für einen anderen Zweck bestimmt, kann dies zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfunktion des Halte- und Parkverbotes führen.