RS0122778 – OGH Rechtssatz
RS0122778 – OGH Rechtssatz
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Eine am Normeninhalt orientierte Auslegung des § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Abs 3 StVO führt zu dem Ergebnis, dass die einer „Ladezone" gewidmete Verkehrsfläche nicht dem fließenden Verkehr; sondern der ungehinderten und verkehrssicheren Verrichtung von Ladetätigkeit dienen soll. Die Schutzfunktion dieser Bestimmungen (in ihrem Zusammenhalt) beschränkt sich daher auf die durch die Behinderung einer Ladetätigkeit für andere Verkehrsteilnehmer verursachte Gefahren.