JudikaturJustizRS0122634

RS0122634 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2009

Eine Enteignung, die vor Inkrafttreten der MRK bzw vor dem Inkrafttreten des 1.ZPMRK vorgenommen wurde, fällt ratione temporis nicht in die Zuständigkeit des EGMR. Das betrifft auch die anhaltenden Folgen der Enteignung. (Fürst Hans Adam II gegen Deutschland)

Entscheidungen
6