Spruch Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt wird. Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss selbst zu tragen. Die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof werden mit 1.141,27 EUR (da…
Text Begründung: Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Juni 2007, AZ 19 Cg 89/05t, wurde die verpflichtete Partei dazu verurteilt, binnen vier Wochen über die gesamte geschäftliche Tätigkeit unter Verwendung des Zeichens „M*****“, in welcher Form auch immer, und/oder verwechselbar ä…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der Betreibenden (nach § 527 Abs 2 iVm § 78 EO) ist zulässig und im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses berechtigt. 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die geschuldete unvertretbare Handlung bei der Exekution nach § 354 EO unerzwingbar, wenn dem Schuldner die Le…