RS0122584 – AUSL EKMR Rechtssatz
RS0122584 – AUSL EKMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die gerichtliche Hinterlegung einer wegen Verdachts einer strafbaren Handlung beschlagnahmten Sache verfolgt ein legitimes Ziel, wenn sie zur Sicherung der Sache bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse erfolgt, und ist verhältnismäßig, wenn allen Personen, die Ansprüche auf die Sache erheben, die Beschreitung des Zivilrechtsweges zu ihrer Erlangung offen steht.