Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 10. 4. 2003 wurde festgestellt, dass der Kläger seit 9. 1. 2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angehört. Der Grad seiner Behinderung …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig , jedoch nicht berechtigt . Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der Dienstgeber bei Vorliegen eines Bescheids, der bei einem Arbeitnehmer die Eigenschaft als begünstigter Behinderter feststelle, den Gegenbeweis führen können müsse, dass eine Behinderung nicht…