Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Der Erstbetreibende ist zu 133/160, der Zweitbetreibende zu 27/160 Anteilen Eigentümer der in einer näher genannten Katastralgemeinde gelegenen Liegenschaft EZ 30, die u.a. das Grundstück (GSt) 390 (Wald) umfasst. Die beiden Verpflichteten sind je zur Hälfte Eigentümer der in derselbe…
Rechtliche Beurteilung a) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: Nach stRsp ist § 528 Abs 2 ZPO über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Danach ist der Revisionsrekurs gegen einen im Verfahren zweiter Instanz zur Gänze bestätigten Beschluss unzulässig. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen gemäß §§ 84 Ab…