RS0122478 – OGH Rechtssatz
RS0122478 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bank hat sich bei Eröffnung einer Garantie gemäß dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge grundsätzlich strikt innerhalb der Grenzen des Auftrags ihres Auftraggebers zu halten und dessen Weisungen bezüglich des Garantietextes zu beachten. Eine Nachfrage nach den Gegebenheiten des Grundgeschäfts, um den mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu erforschen, widerspricht generell dem Charakter der Bankgarantie, bei der das Valutaverhältnis strikt vom Garantieverhältnis getrennt ist.