JudikaturJustizRS0122447

RS0122447 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2016

Jeder Entzug der persönlichen Freiheit muss dem nationalen Recht entsprechen und einem der in Art 5 Abs 1 MRK abschließend genannten Zwecke dienen. Die Bedingungen der Haft müssen diesem Zweck entsprechen.

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