JudikaturJustizRS0122445

RS0122445 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2019

Die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nach Art 35 Abs 1 MRK setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis mit hinreichender Sicherheit bestehen. Ansonsten fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit; die Konvention soll nicht theoretische und illusorische, sondern praktische und wirksame Rechte gewährleisten. Wird einem Beschwerdeführer die Information über Rechtsbehelfe nur klein gedruckt auf einem Informationsblatt in einer für ihn nicht verständlichen Sprache übergeben, wobei sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet und nur äußerst eingeschränkt Zugang zu einem Dolmetscher hat, so kann der Rechtsbehelf vom Beschwerdeführer nicht realistischerweise in Anspruch genommen werden. Der Einwand nach Art 35 MRK ist in einem solchen Fall zurückzuweisen.

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