RS0122386 – OGH Rechtssatz
RS0122386 – OGH Rechtssatz
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§ 1494 ABGB enthält eine zweifache Regelung: Die Hemmung des Beginns des Fristenlaufs nach Satz 1 greift ein, wenn die betreffende Person keinen gesetzlichen Vertreter hat. Ist dagegen ein gesetzlicher Vertreter vorhanden, beginnt die Frist zu laufen, kann aber nicht früher als zwei Jahre nach Wegfall eines später eintretenden Hindernisses enden (Ablaufhemmung nach Satz 2).