RS0122343 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Ein entscheidendes Element für die Rechtmäßigkeit einer Haft nach Art 5 Abs 1 MRK ist, dass sie nicht willkürlich erfolgt. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit ist eine sehr schwerwiegende Maßnahme und nur gerechtfertigt, wenn gelindere Mittel nicht oder nicht ausreichend die öffentlichen wie auch die Interessen des Betroffenen zu schützen vermögen. Es ist demnach ausreichend, wenn ein Entzug der persönlichen Freiheit in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung erfolgt, er muss unter den gegebenen Umständen auch notwendig sein.