JudikaturJustizRS0122331

RS0122331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2016

Ein in erster Instanz gefasster Fortsetzungsbeschluss eines vorläufig eingestellten Verfahrens vermag das durch die vorläufige Einstellung eingetretene, nur für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingte Verfolgungshindernis für sich allein noch nicht zu beseitigen. § 90l Abs 4 zweiter Satz StPO verleiht einer gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde vielmehr aufschiebende Wirkung. Ist dem angefochtenen Urteil keine Feststellung des Inhalts zu entnehmen, dass der Fortsetzungsbeschluss im Urteilszeitpunkt in Rechtskraft erwachsen war, leiden die diesbezüglichen Schuldsprüche an einem Rechtsfehler (mangels Feststellungen), der die Folgerung der nachträglichen Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig macht.

Entscheidungen
2