JudikaturJustizRS0122290

RS0122290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2012

Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.

Entscheidungen
5