JudikaturJustizRS0122203

RS0122203 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2019

Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ist in Verfahren, in denen eine Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 Fall 2 ZPO oder analog ein Nichtigkeitsantrag nach § 73 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 nicht zulässig ist, an dem Grundsatz, dass die Zustellung an eine prozessunfähige Partei unwirksam ist, festzuhalten.

Entscheidungen
4