RS0122195 – OGH Rechtssatz
RS0122195 – OGH Rechtssatz
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Von einer im Sinn des § 39 Abs 1 SMG nach dem in Rede stehenden Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann nach Wortbedeutung und Systematik des Gesetzes nur dann gesprochen werden, wenn die maßgebliche Strafdrohung aus diesem Gesetz stammt oder - bei gleichen aufeinander treffenden Strafdrohungen, wobei unerheblich ist, auf welche der gleichen Strafdrohungen das Gericht im Urteil zugriff - stammen könnte.
Hat ein Strafrahmen die höhere Obergrenze, ein anderer die höhere Untergrenze, so ist für die Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 erster Satz SMG erforderlich, dass die Obergrenze aus dem Suchtmittelgesetz stammt.