Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.060,20 (darin EUR 343,37 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Beschluss des Landesgerichtes S***** vom 16. 4. 2003, 27 S 162/03i, wurde über das Vermögen der T***** GmbH der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin war Ende 2001/Anfang 2002 buchmäßig überschuldet. Hauptgläubige…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. In ihrer Revision legt die beklagte Partei den Schwerpunkt darauf, dass bei der sicherungsweisen Abtretung einer künftigen Forderung die Sicherung erst im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung vorgenomm…