Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass die Entscheidung unter Einbeziehung der bestätigten und der bereits rechtskräftig gewordenen Teile wie folgt lautet: „Einstweilige Verfügung: Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort bis z…
Text Begründung: Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Vertrieb von blutdrucksenkenden Medikamenten. Die Beklagte vertreibt insbesondere die Arzneimittelspezialitäten „Micardis", bestehend aus dem Wirkstoff Telmisartan, in den Dosierungen 20 mg, 40 mg und 80 mg, und „MicardisPlus", bestehend aus den…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig , er ist teilweise berechtigt . 1. Nach dem Vorbringen der Klägerin verstößt die (vergleichende) Werbung mit der Dosis von zwei Tabletten des Medikaments MicardisPlus 40/12,5 mg gegen § 1 UWG iVm § 50a Abs 1 Z 1 und Abs…