RS0122113 – OGH Rechtssatz
RS0122113 – OGH Rechtssatz
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Unterhaltsrecht und Schadenersatzrecht sind völlig verschiedene Rechtsmaterien, weshalb die im Unterhaltsrecht befürwortete Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Klärung der schadenersatzrechtlich relevanten Frage, ob eine Leistung durch den Sozialversicherungsträger den Schädiger entlasten soll, herangezogen werden kann (vgl 6 Ob 260/03h).