RS0122088 – OGH Rechtssatz
RS0122088 – OGH Rechtssatz
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Als Abgabestelle kommt gemäß § 2 Z 5 ZustellG (§ 4 ZustG aF) für Personen, die einen Betrieb führen, auch die Betriebsstätte in Betracht. Im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtslage ist darunter eine wirtschaftliche Organisationseinheit zu verstehen, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet. Auch wenn es während einer Übersiedlung keinen echten Geschäftsbetrieb gibt, kann im Einzelfall eine Abgabestelle vorliegen, sofern die Empfangnahme und Bearbeitung von Sendungen gewährleistet ist.