JudikaturJustizRS0122056

RS0122056 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2022

Vom Versicherungsfall der Krankheit werden nicht nur rein seelische Leidenszustände, sondern auch aus körperlichen und seelischen Komponenten zusammengesetzte Krankheitsbilder erfasst. Löst das durch eine Tumorbehandlung verursachte Fehlen der Kopfbehaarung psychische Probleme mit Krankheitswert aus und kann davon ausgegangen werden, dass mit erfolgreicher Behandlung des Haarausfalls auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können, kann die Verabreichung von Haarwuchsmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Erkrankung gesehen werden.

Entscheidungen
2