Spruch In der Jugendstrafsache gegen Sandra N*****, AZ 1 U 5/06i des Bezirksgerichtes Stockerau, verletzt das Gesetz die Unterlassung (1) der Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers und des Pflegschaftsgerichts von der Einleitung des Verfahrens gegen die jugendliche Beschuldigte (S 1a verso) in der Besti…
Text Gründe: Das Bezirksgericht Stockerau führte - beginnend mit 11. Jänner 2006 (S 1a verso) - Vorerhebungen gegen die am 5. November 1988 geborene (S 5), sohin damals jugendliche Sandra N*****, ohne den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen…
Rechtliche Beurteilung Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Unterlassung der Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers und des Pflegschaftsgerichts von der Einleitung des Strafverfahrens sowie der Bekanntgabe des St…