JudikaturJustizRS0122028

RS0122028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

Forderungen auf Zahlung von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen werden weder von der Konkurseröffnung noch vom Abschluss eines Zwangsausgleichs (§ 156 Abs 7 KO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 214 Abs 1 KO) berührt. Während des Konkurses konkurrieren solche Forderungen auch nicht mit den Forderungen der Konkurs-und Massegläubiger; sie können nur durch Exekution in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden.

Entscheidungen
4