Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.927,62 (darin EUR 321,27 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte veranstaltete gemeinsam mit der Österreichischen Nationalbank das "Ö3 Mehrscheinchenspiel". An 15 Tagen konnten zehnmal EUR 1.000, , zuletzt einmal EUR 100.000,- gewonnen werden. Die im Internet einsehbaren Spielregeln (auf welche in den Radiosendungen hingewiesen…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Abgrenzung zwischen Auslobung und Glücksspiel bei derartigen „Spielen" noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; die Revision ist allerdings in der Sache nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt …