RS0122015 – OGH Rechtssatz
RS0122015 – OGH Rechtssatz
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Die Begründung eines Zulässigkeitsausspruchs, wonach eine Rechtsprechung des OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, ist letztlich eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft.