RS0122014 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Zulagen, die von der tatsächlichen Dienstverrichtung abhängen (hier:
Ambulanzgebühren, Ärztedienstzulagen und besondere Gebühren gemäß § 38a Stmk KALG und § 195 Stmk L-DBR) sind keine Gehaltsbestandteile und stehen bei Dienstfreistellung nur dann zu, wenn diese der Sphäre des Dienstgebers zuzuordnen ist.