JudikaturJustizRS0122009

RS0122009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2023

Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht.

Entscheidungen
7