JudikaturJustizRS0121989

RS0121989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2021

Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.

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