JudikaturJustizRS0121985

RS0121985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2022

Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern.

Entscheidungen
23